Hinweis zu den Grundsteuerbescheiden 2025
Der Versand der Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 erfolgt seit Mitte Januar 2025. Diese werden durch die Gemeinde erlassen, in deren Zuständigkeit sich Ihr Grundstück befindet.
Die Grundlagen für die festgesetzte Grundsteuer ergeben sich aus dem Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts und aus dem darauf aufbauenden Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages auf den 01.01.2025. Diese Bescheide wurden durch das zuständige Finanzamt erlassen und sind Ihnen bereits vor einiger Zeit (seit Oktober 2022) zugegangen.
Die Grundsteuer basierte bisher auf den von den Finanzämtern festgestellten Einheitswerten. Mit Wirkung vom 01.01.2025 wurden diese von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst.
Der Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags durch das Finanzamt ist eine verbindliche Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Dieser Messbetrag wird sodann durch die Gemeinde mit dem örtlichen Hebesatz multipliziert, um die endgültige Höhe der Grundsteuer festzusetzen.
Die Gemeinden haben sich dabei an den durch das Land vorgegebenen Nivellierungssätzen (Grundsteuer A = 345 v.H. und Grundsteuer B = 465 v.H.) zu orientieren. Eine rechtliche Verpflichtung, auf dem Niveau der Nivellierungssätze zu bleiben, gibt es zunächst nicht. Es ist jedoch im Hinblick auf den Haushaltsausgleich, der zu zahlenden Umlagen sowie der Ausschöpfung von Fördermitteln erforderlich, dass die jeweiligen Hebesätze grundsätzlich mindestens auf diesem Niveau bleiben.
Sofern Sie Rückfragen oder Einwände haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:
- Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid, also insbesondere zur Zahlung der Grundsteuer oder zum Hebesatz, wenden Sie sich bitte über die auf dem Grundsteuerbescheid angegebenen Kontaktdaten an die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung.
- Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (z.B. zum Scheuerschuldner), wenden Sie sich bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Lagefinanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden.
Allgemeinde Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter „www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform“.
Hinweis:
Haben Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags eingelegt, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheides nicht abgeschlossen!
Ein Einspruch gegen die Bescheide des Finanzamtes bzw. Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung. Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die Gemeinde zu entrichten.