Förderrichtlinien

Förderrichtlinien der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe für Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung

Was wird gefördert

Die Verbandsgemeindeverwaltung fördert  Maßnahmen und Projekte von anerkannten Trägern der Jugendarbeit in der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe. Bezuschusst werden 1 und mehrtägige  Maßnahmen (bei 1-tägigen Maßnahmen ist eine Mindestdauer von 6 Stunden nachzuweisen)
1)    der sozialen Bildung und Freizeit,
2)    der politischen Jugendbildung,
3)    der internationalen Jugendbegegnung,
4)    der Aus- und Weiterbildung Ehrenamtlicher
5)    der Einsatz ehrenamtlicher pädagogischer Helferinnen/Helfer
Ein Anspruch auf Förderung besteht nur bis zur Höhe der im Haushalt eingestellten Mittel.

Was wird nicht gefördert

•    Veranstaltungen mit privatem, kommerziellem, berufsförderndem, parteipolitischem, rein religiösem oder mit überwiegend leistungssportlichem Charakter.

•    Teilnehmerinnen/Teilnehmer, die nicht mit ihrem 1. Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe gemeldet sind.

•    schulische Veranstaltungen.

•    Antragstellerinnen/Antragsteller, die keine Vereinbarung auf Grundlage des § 72a SGB VIII mit dem für sie zuständigen Jugendamt geschlossen haben.


und Maßnahmen

•    mit weniger als 7 Teilnehmerinnen/Teilnehmern,

•    bei denen der Betreuungsschlüssel von 7 Teilnehmerinnen/Teilnehmern je Gruppenleiterin/ Gruppenleiter / ehrenamtlicher pädagogischer Helferin/ Helfer nicht eingehalten wird,

•    zu denen im Antrag vorsätzlich falsche Angaben gemacht wurden.



1. Soziale Bildung und Freizeit

Gefördert werden Lager und Freizeiten.
Die Maßnahmen müssen außer der Gruppenleitung mindestens 7 Teilnehmerinnen/Teilnehmer von 7 bis 27 Jahren umfassen.
Für Teilnehmerinnen/Teilnehmer aus der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe beträgt der Zuschuss bei 1 bis höchstens 14 Tagen 1,50 € je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer. Sozial benachteiligte Teilnehmerinnen/Teilnehmer werden mit 3,00 € je Tag gefördert.

Der Einsatz ehrenamtlicher pädagogischer Helferinnen bzw. Helfer (PH) wird ebenfalls bezuschusst (siehe 5. „Einsatz von ehrenamtlichen pädagogischen Helferinnen/Helfern“).

Antragstellung
Die Maßnahme ist vor Beginn der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe mit Angabe der erwarteten Teilnehmerzahl formlos anzumelden. Über die Möglichkeit der Förderung im Rahmen der Haushaltsmittel erhält die Antragstellerin/der Antragsteller einen Vorbescheid.  Der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe einzureichen und muss spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme dort vorliegen.

2. Politische Jugendbildung

Gefördert werden Lehrgänge und Seminare, die der staatsbürgerlichen oder sozialpolitischen Bildung der Jugend im Alter von 12 bis 27 Jahren dienen.
Die Lehrgänge und Seminare müssen mindestens 7 und höchstens 30 Teilnehmerinnen/Teilnehmer umfassen.
Für Teilnehmerinnen/Teilnehmer beträgt der Zuschuss bei 1 bis höchstens 7 Schulungstagen 3,00 € je Tag und Person, wenn ein Programm von jeweils mindestens 6 Zeitstunden durchgeführt wird. Bei einem Zeitaufwand von mindestens 3 Zeitstunden wird die Hälfte des Tagessatzes angerechnet.

Zusätzlich können Kosten für Referentinnen und Referenten bezuschusst werden (siehe 4. „Aus- und Weiterbildung Ehrenamtlicher“).

Antragstellung

Die Maßnahme ist vor Beginn der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe mit Angabe der erwarteten Teilnehmerzahl formlos anzumelden. Über die Möglichkeit der Förderung im Rahmen der Haushaltsmittel erhält die Antragstellerin/der Antragsteller einen Vorbescheid. Der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck ist zusammen mit dem durchgeführten Programm bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe einzureichen und muss spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme dort vorliegen.

3. Internationale Jugendbegegnungen

Internationale Jugendarbeit soll durch die persönliche Begegnung junger Menschen aus verschiedenen Ländern einen Beitrag zur besseren Verständigung und Zusammenarbeit über Grenzen hinweg leisten.
Die deutschen Teilnehmerinnen/Teilnehmer sollen hierzu über die Verhältnisse (politisch, wirtschaftlich, sozial, kulturell) im Partnerland schon vor Beginn der Maßnahme ausreichend informiert werden.
Zwischen den deutschen und den ausländischen Partnerinnen und Partnern muss rechtzeitig ein Programm vereinbart werden, das Auskunft über Art und Weise sowie Ablauf der Begegnung gibt.
Die Maßnahmen müssen außer der Gruppenleitung mindestens 7 Teilnehmerinnen/Teilnehmer von 12 bis 27 Jahren umfassen.

Bei Begegnungen im Ausland beträgt der Zuschuss für Teilnehmerinnen/Teilnehmer aus der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe 2,50 € je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer.
Bei Begegnungen in der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe beträgt der Zuschuss für alle Teilnehmenden, also auch für die jungen Gäste aus dem Ausland, 1,50 € je Tag und Teilnehmerin/Teilnehmer.
Gefördert werden Maßnahmen, die 1 bis höchstens 14 Tage dauern.
Zuschüsse für den Einsatz von ehrenamtlichen pädagogischen Helferinnen und Helfern (PH) (siehe 5. „Einsatz von ehrenamtlichen pädagogischen Helferinnen/Helfern“)


Antragstellung
Internationale Jugendbegegnungen sind 2 Monate vor Beginn formlos bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe mit folgenden Angaben anzumelden:

- Anzahl der Teilnehmenden,
- Reiseziel,
- Programm vor, während und nach der Jugendbegegnung,
- Übernachtungsstätte
- Alter der Teilnehmenden,
- Dauer der Maßnahme.

Über die Möglichkeit der Förderung im Rahmen der Haushaltsmittel erhält die Antragstellerin/der Antragsteller einen Vorbescheid.
Der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck ist zusammen mit einer eingehenden Darstellung des Programmablaufs bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe einzureichen und muss spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme dort vorliegen.



4. Aus- und Weiterbildung Ehrenamtlicher

Maßnahmen, die der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dienen und somit pädagogische Handlungsfelder der Jugendarbeit beinhalten, sind förderungsfähig.
An der Maßnahme müssen neben der Gruppenleitung mindestens 7 und höchstens 30 Personen teilnehmen; sie müssen das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Für Teilnehmerinnen/Teilnehmer beträgt der Zuschuss bei 1 bis höchstens 7 Schulungstagen 3,00 € je Tag und Person, wenn ein Programm von jeweils mindestens 6 Zeitstunden durchgeführt wird. Bei einem Zeitaufwand von mindestens 3 Zeitstunden wird die Hälfte des Tagessatzes angerechnet.
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Kosten von Referentinnen und Referenten
Bei Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Maßnahmen der politischen Jugendbildung bezuschusst die Verbandsgemeindeverwaltung Kosten für Referentinnen und Referenten.
Gefördert werden Kosten, wenn
•    Themen behandelt werden, die besondere Fachkenntnisse erfordern,
•    und die Referentinnen oder Referenten nicht haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des antragstellenden Trägers sind.
Der einheitliche Förderbetrag für die Referentenkosten beträgt maximal 60,00 € pro Zeitstunde. Es können höchstens 4 Zeitstunden und maximal 1 Referent/in berechnet werden.
Die Förderung darf unter Berücksichtigung einer weiteren Förderung durch den Kreis die tatsächlichen Referentenkosten pro Zeitstunde nicht übersteigen.

Antragstellung
Die Maßnahme ist vor Beginn der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe mit Angabe der erwarteten Teilnehmerzahl formlos anzumelden. Über die Möglichkeit der Förderung im Rahmen der Haushaltsmittel erhält die Antragstellerin/der Antragsteller einen Vorbescheid. Der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck ist zusammen mit dem durchgeführten Programm bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe einzureichen und muss spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme dort vorliegen.




5. Einsatz von ehrenamtlichen pädagogischen Helferinnen und Helfern

Der Einsatz von ehrenamtlichen pädagogischen Helferinnen und Helfern (PH) bei Maßnahmen zur „Sozialen Bildung und Freizeit“ sowie der "Internationalen Jugendbegegnung" werden gefördert.
Die Förderung kann für jene Personen gewährt werden, die weder hauptberuflich, noch als Praktikantinnen/Praktikanten oder Honorarkräfte bei der Antragstellerin/dem Antragsteller tätig sind.
Die Antragstellerin/der Antragsteller muss dafür sorgen, dass die ehrenamtlichen pädagogischen Helferinnen und Helfer
•    bei Beginn der Maßnahme das 16. Lebensjahr vollendet haben,
•    auf ihre Betreuungsaufgabe gut vorbereitet sind.

Für je angefangene 7 Teilnehmerinnen/Teilnehmer kann ein PH mit 4,00 € je Tag, (bei halben Tagen 2,00 €) gefördert werden.
Nehmen junge Menschen mit Behinderung teil, wird zusätzlich ein PH für 2 dieser Teilnehmenden gefördert.

Antragstellung
Die Maßnahme ist vor Beginn der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe mit Angabe der erwarteten Teilnehmerzahl formlos anzumelden. Über die Möglichkeit der Förderung im Rahmen der Haushaltsmittel erhält die Antragstellerin/der Antragsteller einen Vorbescheid. Der vollständig ausgefüllte Antragsvordruck ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe einzureichen und muss spätestens 2 Monate nach Beendigung der Maßnahme dort vorliegen.


Diese Förderrichtlinien treten am 01.06.2017 in Kraft.

Bingen, den 31.05.2017

Karl Thorn
Bürgermeister


Wichtige Informationen zur Antragstellung

Die Maßnahmen sind vor Beginn der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe formlos mit Angabe der erwarteten Teilnehmerzahl anzumelden. Über die Möglichkeit der Förderung im Rahmen der Haushaltsmittel erhält die Antragstellerin/der Antragsteller einen Vorbescheid.

Die Antragstellung erfolgt nach Durchführung der Maßnahme mit dem dafür vorgesehenen Vordruck der Verbandgemeindeverwaltung Rhein-Nahe.

Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer einer Maßnahme sind mit Vor- und Nachname sowie Wohnort und Geburtsdatum im Vordruck aufzulisten. Alle Teilnehmerinnen/Teilnehmer bestätigen diese Angaben durch eigenhändige Unterschrift.

Dieser vollständig ausgefüllte Antrag muss spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Nahe vorliegen.

Die jeweiligen Fristen sind unbedingt einzuhalten. Anträge können von der Förderung ausgeschlossen werden, wenn eine Frist nicht eingehalten wurde. Es gilt der Eingangsvermerk der Verbandsgemeindeverwaltung.

Mindestaltersgrenzen gelten dann als eingehalten, wenn sie im Veranstaltungsjahr noch erreicht werden. Die Höchstaltersgrenzen gelten genau bis zur Vollendung des jeweili¬gen Lebensjahres.

Einzelne Maßnahmen werden nur gefördert, wenn dem Antrag ein geplantes bzw. durchgeführtes Programm oder Konzept beigefügt wird. Insbesondere bei Anträgen zu Maßnahmen mit besonderen inhaltlichen Anforderungen ist das Beifügen von Ausschreibungen, Info-Blättern für die Teilnehmenden, Kurzberichte, Presseveröffentlichungen und andere Dokumentationen zur Beurteilung der Förderungsfähigkeit und zur Einordnung in den richtigen Förderbereich hilfreich.

Nehmen junge Menschen mit Behinderung teil, wird zusätzlich eine ehrenamtliche pädagogische Helferin/ein ehrenamtlicher pädagogischer Helfer für 2 dieser Teilnehmenden gefördert.
Von der Antragstellerin/vom Antragsteller ist die Behinderung durch Beifügung zum Beispiel einer Kopie des Behindertenausweises nachzuweisen.

Nehmen sozial benachteiligte Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene an Maßnahmen der Sozialen Bildung und Freizeiten teil, wird ein auf das Doppelte erhöhter Zuschuss gewährt. Bedürftige Kinder und Jugendliche im Sinne dieser Richtlinien sind jene, die selbst oder deren Eltern regelmäßige finanzielle Unterstützung des Sozial- oder Arbeitsamtes erhalten. Von der Antragstellerin/vom Antragsteller ist über die Bedürftigkeit ein Nachweis einzuholen und dem Antrag beizufügen.

Übernachtungen sind durch Stempel und Unterschrift der Übernachtungsstätte auf dem Antragsvordruck zu dokumentieren. Nicht akzeptiert wird, dass sich die Antragstellerin/ der Antragsteller die Übernachtung selbst bescheinigt.

Bei allen Maßnahmen werden nur Teilnehmerinnen/Teilnehmer gefördert, die mit dem 1. Wohnsitz in der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe gemeldet sind.

Alle im Antrag aufgeführten Angaben können einer Prüfung unterzogen werden. Zweifelsfälle sind auf Anfrage durch entsprechende Belege und Dokumentationen zu entkräften.

Bei festgestellten vorsätzlich falschen Angaben wird die Antragstellerin/der Antragsteller von der Förderung ausgeschlossen!