Was ist die Grundlage für die Erhebung von Weinbergsabgaben und welche Fläche wird bei der Veranlagung zugrunde gelegt?
Leistungsbeschreibung
Mit Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18.07.1995 und gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung des Absatzförderungsgesetzes Wein vom 12.10.1995 wurde die Abgabenerhebung neu geregelt: Erhebungsbasis ist gemäß § 17 dieser Vorschrift die Fläche in der EU-Weinbaukartei. In dieser Kartei, die bei der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz geführt wird, sind alle Produktionsflächen, die der Abgabenerhebung unterliegen, verzeichnet und zwar für jeden Bewirtschafter. Zu den der Abgabenerhebung unterliegenden Produktionsflächen gehören alle mit Keltertrauben bestockten Flächen, nicht bestockte Flächen, für die Wiederanpflanzungsrechte bestehen und bestockte Rebflächen, die nicht mehr bearbeitet werden. Die EU-Weinbaukartei wird zentral verwaltet und jährlich zum Stichtag 31.05. aktualisiert. Grundlage für die Abgabenerhebung sind somit die zum 31.05. des vergangenen Jahres in der EU-Weinbaukartei erfassten Verhältnisse der Bewirtschafter bzw. Nutzungsberechtigten. Flächenverhältnisse nach diesem Stichtag können somit erst im nächsten Jahr zu einer Abgabenveränderung führen.