Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage beantragen
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser verantwortet werden, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sein müssen.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.
Verfahrensablauf
Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Rhein-NaheDer Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung (Bauantrag) ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Konrad-Adenauer-Straße einzureichen. Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen (Bauunterlagen) einzureichen. Es kann zugelassen werden, dass einzelne Bauunterlagen nachgereicht werden. Die Bauaufsichtsbehörde leitet den Bauantrag unverzüglich an die Gemeindeverwaltung weiter und ersucht soweit erforderlich um die Erteilung des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, die umgehend zu dem Vorhaben Stellung nimmt.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Rechtsgrundlage
- § 56 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 63 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 64 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 84 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Anträge / Formulare
Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
- Bauantrag Werbeanlage (PDF)
Antrag
- Erklärung Bauausführung (PDF)
Erklärung
- Erklärung Schallschutznachweis (PDF)
Erklärung
- Erklärung Standsicherheitsnachweis (PDF)
Erklärung
- Erklärung Wärmeschutznachweis (PDF)
Erklärung
- Fachunternehmerbescheinigung (PDF)
- Grabungsgenehmigung im öffentlichen Straßenraum (PDF)
Antrag
- Vordrucke Baurecht
- Bauantrag Werbeanlage (PDF)