In welchen Fällen kann wahlweise das Freistellungsverfahren durchgeführt werden?
Leistungsbeschreibung
Nach § 67 Abs. 5 LBauO ist es in den Fällen des § 66 Abs. 2 LBauO bei - Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 mit Ausnahme von Hochhäusern- Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,- Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der Wohnungen, mit Ausnahme von Hochhäusern,- Gebäude, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 qm bis 1000 qm Nutzfläche (Mittelgaragen),- Werkstatt- und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 mit mehr als 3000 qm Nutzfläche und einer mittleren Höhe der Außenwände von nicht mehr als 7 m einschließlich der Wohnungenmöglich, neben dem umfassenden Genehmigungsverfahren und dem vereinfachten Gehehmigungsverfahren auch ein Freitstellungsverfahren gem. § 67 LBauO durchzuführen, wenn das Vorhaben plankonform in einem Bebauungsgebiet realisiert werden soll und die Erschließung gesichert ist und gleichzeitig der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der Bauherrin oder des Bauherrn von einer Prüfingenieurin oder einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft wird und eine sachverständige Person bescheinigt, dass der Brandschutz gewährleistet ist.